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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 00 48: Obergericht

Der Richter des Strafkassationsgerichts hat am 8. Juni 2010 über einen Fall entschieden, in dem eine Person von schweren Körperverletzungen freigesprochen wurde, aber für einfache Körperverletzungen und andere Vergehen verurteilt wurde. Es wurden auch Geldstrafen verhängt. Eine weitere Person wurde ebenfalls verurteilt, aber die Strafe wurde ausgesetzt. Ein Dritter wurde von schweren Körperverletzungen freigesprochen. Eine Partei hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, aber später zurückgezogen. Die Entscheidung wurde ohne Kosten getroffen und ist sofort vollstreckbar. Der Richter hat die Kommunikation der Entscheidung an verschiedene Anwälte und Behörden angeordnet. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Bundesgericht einzulegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 00 48

Kanton:LU
Fallnummer:22 00 48
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 00 48 vom 26.05.2000 (LU)
Datum:26.05.2000
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 137 ZGB; Art. 93 SchKG. Der Vorrang familienrechtlicher Unterhaltspflichten bei Lohnpfändung für Unterhaltsschulden setzt die rechtskräftige Festsetzung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge voraus. Die Pfändung kann nicht rückwirkend korrigiert werden.
Schlagwörter : Alimente; Lohnpfändung; Revision; Rekurs; Obergericht; Pfändung; SchKG; Betreibungs; Ehemann; Alimentenfestsetzung; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Ermessen; Alimentenschuldner; Verfahren; Alimentenleistungen; Ehefrau; Kinder; Abänderung; Entscheides; Aufhebung; Richterin; Hinweis; Punkt; Erwägungen; Situation
Rechtsnorm:Art. 137 ZGB ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:123 III 1; 89 III 65;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 22 00 48

Im Verfahren nach Art. 137 ZGB war der Ehemann erstinstanzlich zu Alimentenleistungen an die Ehefrau und die Kinder verpflichtet worden. Dagegen erhob der Ehemann Rekurs und verlangte die Abänderung des angefochtenen Entscheides insofern, als die dort festgesetzten Alimente erst nach Aufhebung der gegen ihn laufenden Lohnpfändung geschuldet seien. Die erstinstanzliche Richterin hatte diese Lohnpfändung unter Hinweis auf LGVE 1997 I Nr. 3 unberücksichtigt gelassen. Das Obergericht hiess den Rekurs in diesem Punkt u.a. mit folgenden Erwägungen gut:

Im Gegensatz zu LGVE 1997 I Nr. 3 präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall insofern anders, als hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Alimentenfestsetzung die Lohnpfändung bereits seit rund neun Monaten bestand. Eine Revision der Pfändung ist wohl nach Art. 93 Abs. 3 SchKG möglich, kann aber dem Gesetzeswortlaut entsprechend («... passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.») nicht rückwirkend vorgenommen werden. Zwar können neue veränderte Unterhaltspflichten des Schuldners Anlass für eine Revision der Lohnpfändung geben, was vom Betreibungsamt zu berücksichtigen ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 73 zu § 23). Nachdem die Revision der Pfändung aber nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch ein Alimentengläubiger die früher vollzogene Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen (Vonder Mühll Georges, Komm. zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 37 zu Art. 93 SchKG; BGE 89 III 65, 67).

Das Obergericht verkennt nicht, dass mit dieser Lösung der Vorrang der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden in diesen Fällen nicht durchgesetzt wird. Dies ist nach dem Gesagten hinzunehmen, kann doch das Betreibungsamt erst nach rechtskräftiger Festlegung der Unterhaltsverpflichtung des Betreibungsund Alimentenschuldners eine Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG vornehmen. Es liegt indes im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, ausnahmsweise (vgl. LGVE 1982 I Nr. 34) die Unterhaltsbeiträge superprovisorisch festzusetzen bzw. im Ermessen des Obergerichts, einem Rekurs dessen aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Alimentenfestsetzung zu erreichen (§ 259 Abs. 2 ZPO). Dabei ist neben den übrigen Umständen zu berücksichtigen, dass dem Alimentenschuldner in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren ist (BGE 123 III 1).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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